Durch die Beratung unsererseits, auch telefonisch, bzw. durch unsere Vertretung in Ihren Angelegenheiten entsteht bereits mit dem ersten Tätigwerden ein Gebührenanspruch. Nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entsteht dieser Gebührenanspruch sowohl für die außergerichtliche Beratung und Vertretung, als auch für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren und Angelegenheiten. Über diese Gebühren hinaus fallen Post- und Telekommunikationsentgelte an, ferner können Kopier-, Fahrt- und Übernachtungskosten, sowie Tage- und Abwesenheitsgelder entstehen. Hinzusetzen ist jeweils die geltende gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19%). Ferner sind wir berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen gemäß § 9 RVG einen Vorschuss zu fordern.
Gegenstandswert
Unsere Gebühren berechnen sich, sofern keine Vergütungsvereinbarung vereinbart wurde, auf der Grundlage des sogenannten Gegenstandswertes gemäß §§ 22 ff. RVG der vorliegenden Angelegenheit. Dieser bildet die Grundlage für die geltende Gebührentabelle nach dem RVG. Wie hoch der Gegenstandswert ist, hängt vom Einzelfall ab. Er kann sich z.B. nach dem Gesetz oder zugrundliegenden Vertrag bestimmen, z.B. den Betrag der außenstehenden Forderung oder Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls oder aufgrund von Streitigkeiten aus einem Darlehensvertrag. Wir beraten Sie bereits im Erstberatungsgespräch umfassend über den Gegenstandwertes, die anzunehmende Höhe und die daraus resultierenden Kosten. Bitte sprechen Sie uns an, falls Unklarheiten bestehen.
Betragsrahmengebühren
In manchen Angelegenheiten entstehen sogenannte Betragsrahmengebühren. Das Vergütungsverzeichnis bestimmt näher, aus welchem Rahmen sich die Wertgebühr gemäß § 13 RVG bestimmt. Wird uns durch das Vergütungsgesetz ein Ermessen zur Bestimmung innerhalb des Rahmens eingeräumt (§ 14 RVG), so ist im Regelfall eine sogenannte Mittelgebühr zu bilden.
Erstberatung, Beratung
Für die Erstberatung (auch telefonisch) in einer Angelegenheit beträgt die Gebühr 150,00 € und wird auf eine später anfallende Gebühr, die mit dieser Angelegenheit zusammenhängt, angerechnet.
Für ein weiteres Beratungsgespräch in derselben Angelegenheit, ohne dass andere Gebührentatbestände nach dem RVG maßgeblich sind, beträgt gemäß § 34 RVG die Beratungsgebühr 250,00 €.
Beratungshilfe / Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Sind Sie außerstande die Kosten für ein Beratungsgespräch oder einen Rechtsbeistand im gerichtlichen Verfahren zu tragen, können Sie ggf. Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe beantragen. Die notwendigen Formulare zur Beantragung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht. Dort erhalten Sie auch eine Liste der notwendigen Unterlagen, die zur Antragstellung notwendig sind. Gerne helfen wir Ihnen beim Ausfüllen oder der Antragstellung. Bitte sprechen sie uns an!
Beratungshilfe wird gewährt für eine Beratung bei einem Rechtsanwalt bzw. eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, solange kein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Die Beratungshilfe kann auch nachträglich gewährt werden. Der Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe ist jedoch innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Tätigkeit des Rechtsanwalts zu stellen.
Für die Durchsetzung seiner Rechte oder die Abwehr von Ansprüchen im gerichtlichen Verfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, sofern der Rechtssuchende aufgrund seiner Vermögensverhältnisse außerstande ist, die Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungskosten zu tragen. Wir helfen Ihnen gerne beim Ausfüllen und Zusammentragen der entsprechenden Formulare und Unterlagen.