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Ein Blick lohnt sich!
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Das OLG Düsseldorf hatte in seinem Urteil v. 18.09.2014 – I-6 U 161/13 zu entscheiden, ob Anzahlungs- und Restpreisklauseln, sowie Stornierungspauschalen von Reiseveranstaltern der gerichtlichen Überprüfung standhalten. Dazu hatte es entschieden, dass in Allgemeinen Reisebedingungen enthaltene Klauseln gegenüber Verbrauchern wegen Verstoßes gegen §§ 307 I, II Nr. 1 iVm 320 BGB unwirksam sind, wenn sofort nach Erhalt der Reisebestätigung bzw. Rechnung ein Anzahlungsbetrag in Höhe von 30% vom Reisepreis fällig ist und die Restzahlung ohne nochmalige Aufforderung 40 Tage vor Reiseantritt.
Das OLG Düsseldorf hat dies insbesondere damit begründet, dass der Reisende „nicht im Übermaß mit dem Risiko belastet“ werden dürfte, einen erheblichen Anteil der Reise bezahlt zu haben, dafür aber keine Gegenleistung zu erhalten. Der Sicherungsschein sichere zwar das Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters ab, jedoch nicht das Risiko, dass der Reiseveranstalter – aus welchen Gründen auch immer – die geschuldete Leistung zum vereinbarten Reisetermin nicht erbringen kann. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH ist das gemäß § 320 BGB verankerte Zug-um-Zug-Prinzip zu beachten und der daraus resultierende Gerechtigkeitsgedanke. Dieser wird durch eine Anzahlungspauschale in Höhe von 30% definitiv nicht mehr gewährleistet.
Damit bleibt das OLG Düsseldorf auf einer Linie mit dem BGH, der zwar in seinen Entscheidungen vom 09.12.2014, X ZR 85/12 und X ZR 13/14, von der Unwirksamkeit von Anzahlungsklauseln höher 10% abgegangen ist, indem er erklärte, dass Anzahlungsklauseln in Höhe von nunmehr 20% des Reisepreises bis auf wenige Ausnahmen noch zulässig sind. Höhere Anzahlungsklauseln sieht der BGH jedoch auch grundsätzlich als unzulässig an.
Des Weiteren wurde eine Fälligkeit der Restzahlung des Reisepreises 40 Tage vor Reisebeginn durch das OLG Düsseldorf als unangemessene Benachteiligung des Reisenden angesehen. Der Reisende verliere weit vor Reisebeginn jegliches Druckmittel gegen den Reiseveranstalter. Ein so langer Zeitraum werde auch nicht für die Ausübung eines Rücktrittsrechts im Falle der Nichtzahlung und Weiterverwertung der Reiseleistungen auf Seiten des Reiseveranstalters benötigt.
Den Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des BGH ist zuzustimmen. Den Verbrauchern ist nicht zuzumuten mit einem erheblichen Geldbetrag möglicherweise wochenlang vor Reisebeginn in Vorleistung zu treten und dem Reiseveranstalter dadurch einen erheblichen Liquiditätsvorteil zu sichern, obgleich seine Vorleistungen (Organisation und Buchung von Hotels, Beförderungsunternehmen, etc.) gerade nicht bei Anzahlung des Reisenden im Regelfall „bezahlt“ werden müssen. Das Risiko wird dadurch allein auf den Reisenden verlagert. Je nach Reise muss der Urlauber weit vor Reisebeginn in erheblichen Umfang die Reise vorfinanzieren und erhält noch keine Gegenleistung dafür.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an uns.
Rechtsanwältin Vercrüsse-Bergmann erreichen Sie unter:
Tel.: 06209-7978440
E-Mail: info@kanzlei-vercruesse.de
Kosten, Beratungsgebühren von Rechtsanwälten
Durch die Beratung unsererseits, auch telefonisch, bzw. durch unsere Vertretung in Ihren Angelegenheiten entsteht bereits mit dem ersten Tätigwerden ein Gebührenanspruch. Nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entsteht dieser Gebührenanspruch sowohl für die außergerichtliche Beratung und Vertretung, als auch für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren und Angelegenheiten. Über diese Gebühren hinaus fallen Post- und Telekommunikationsentgelte an, ferner können Kopier-, Fahrt- und Übernachtungskosten, sowie Tage- und Abwesenheitsgelder entstehen. Hinzusetzen ist jeweils die geltende gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19%). Ferner sind wir berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen gemäß § 9 RVG einen Vorschuss zu fordern.
Gegenstandswert
Unsere Gebühren berechnen sich, sofern keine Vergütungsvereinbarung vereinbart wurde, auf der Grundlage des sogenannten Gegenstandswertes gemäß §§ 22 ff. RVG der vorliegenden Angelegenheit. Dieser bildet die Grundlage für die geltende Gebührentabelle nach dem RVG. Wie hoch der Gegenstandswert ist, hängt vom Einzelfall ab. Er kann sich z.B. nach dem Gesetz oder zugrundliegenden Vertrag bestimmen, z.B. den Betrag der außenstehenden Forderung oder Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls oder aufgrund von Streitigkeiten aus einem Darlehensvertrag. Wir beraten Sie bereits im Erstberatungsgespräch umfassend über den Gegenstandwertes, die anzunehmende Höhe und die daraus resultierenden Kosten. Bitte sprechen Sie uns an, falls Unklarheiten bestehen.
Betragsrahmengebühren
In manchen Angelegenheiten entstehen sogenannte Betragsrahmengebühren. Das Vergütungsverzeichnis bestimmt näher, aus welchem Rahmen sich die Wertgebühr gemäß § 13 RVG bestimmt. Wird uns durch das Vergütungsgesetz ein Ermessen zur Bestimmung innerhalb des Rahmens eingeräumt (§ 14 RVG), so ist im Regelfall eine sogenannte Mittelgebühr zu bilden.
Erstberatung, Beratung
Für die Erstberatung (auch telefonisch) in einer Angelegenheit beträgt die Gebühr 150,00 € und wird auf eine später anfallende Gebühr, die mit dieser Angelegenheit zusammenhängt, angerechnet.
Für ein weiteres Beratungsgespräch in derselben Angelegenheit, ohne dass andere Gebührentatbestände nach dem RVG maßgeblich sind, beträgt gemäß § 34 RVG die Beratungsgebühr 250,00 €.
Beratungshilfe / Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Sind Sie außerstande die Kosten für ein Beratungsgespräch oder einen Rechtsbeistand im gerichtlichen Verfahren zu tragen, können Sie ggf. Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe beantragen. Die notwendigen Formulare zur Beantragung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht. Dort erhalten Sie auch eine Liste der notwendigen Unterlagen, die zur Antragstellung notwendig sind. Gerne helfen wir Ihnen beim Ausfüllen oder der Antragstellung. Bitte sprechen sie uns an!
Beratungshilfe wird gewährt für eine Beratung bei einem Rechtsanwalt bzw. eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, solange kein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Die Beratungshilfe kann auch nachträglich gewährt werden. Der Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe ist jedoch innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Tätigkeit des Rechtsanwalts zu stellen.
Für die Durchsetzung seiner Rechte oder die Abwehr von Ansprüchen im gerichtlichen Verfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, sofern der Rechtssuchende aufgrund seiner Vermögensverhältnisse außerstande ist, die Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungskosten zu tragen. Wir helfen Ihnen gerne beim Ausfüllen und Zusammentragen der entsprechenden Formulare und Unterlagen.
Wenn der Urlaub zum Problemfall wird
Ihre Rechte bei Flugverspätung, Flugausfall, Gepäckbeschädigung, -verlust, -verspätung
Was tun bei beschädigtem Gepäck? Oder wenn der Koffer gar nicht oder erst verspätet am Zielort ankommt?
- Reklamieren Sie das beschädigte oder nicht angekommene Gepäckstück umgehend. Am Zielflughafen stehen dafür Gepäck- bzw. „Lost-Found-Schalter“ zur Verfügung.
- Achtung! Es gilt für eine Gepäckbeschädigung eine Meldefrist von nur 7 Tagen.
- Bordkarten, Gepäckaufkleber, Verlustmeldung bzw. Beschädigungsmeldung als Nachweis dringend aufbewahren!
- Haben Sie eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen, muss diese zeitnah über die Beschädigung informiert werden.
Ist ihr Gepäck nicht oder nicht rechtzeitig am Zielflughafen angekommen, dürfen Sie die notwendigsten Utensilien vor Ort kaufen. Sie müssen aber eine Schadensminderungspflicht beachten, z.B. ist der Kauf eines teuren Abendkleides nur dann erstattungsfähig, wenn die Art der Reise dies gebietet (z.B. nicht bei einem reinen Strandurlaub, wohl aber bei einer Kreuzfahrtreise mit Abenddinner). Die Haftungshöchstsumme bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck beträgt gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ [1] 1.131 SZR (Sonderziehungsrechte). Dies entspricht ca. 1.405,77 €. [2]
Beachten Sie bitte Folgendes:
- Reklamieren Sie das vermisste Gepäckstück umgehend beim zuständigen Schalter am Zielflughafen.
- Bewahren Sie Bordkarten, Gepäckaufkleber, Verlustmeldung als Nachweis dringend auf.
- Sammeln Sie sämtliche Belege über die gekauften Sachen vor Ort.
- Notieren Sie die Ankunftszeit des Gepäckstücks, ggf. lassen Sie sich diese Zeit bestätigen.
- Beachten Sie die erforderliche schriftliche Schadensanzeige binnen 21 Tagen, nachdem das Gepäck wieder zur Verfügung gestellt wurde.
Wussten Sie schon, dass laut einer Studie der SITA [3] im Jahre 2014 über 24 Millionen Gepäckstücke nicht ordnungsgemäß abgefertigt wurden? Dabei wurden ca. 3,5 Mio. Gepäckstücke (14,3 Prozent der Fälle) beschädigt. In 80 Prozent der Fälle – was regelmäßig den meisten Ärger verursacht – kam das Gepäck erst mit Verspätung an; in weiteren 5,5 Prozent der Fälle gingen die Gepäckstücke gänzlich verloren.
Bei Flugausfall oder großen Flugverspätungen stehen Ihnen möglicherweise Ansprüche auf Ausgleichs-, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen nach der EU-Verordnung (EG) 261/2004 zu. Ausgleichsleistungen sind gegen die ausführende Fluggesellschaft direkt geltend zu machen, nicht gegen den Reiseveranstalter. Die Ausgleichsansprüche sind von der Fluggesellschaft als Barzahlung/Überweisung oder mittels Scheck zu tätigen. Gutscheine anstelle der Zahlung muss der Fluggast nicht akzeptieren.
So können Fluggäste eine finanzielle Entschädigung [4]
Ø von 250 € – bei Flügen bis zu 1.500 km, 2 Std. oder mehr Verspätung,
Ø von 400 € – bei Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km, 3 Std. oder mehr Verspätung,
Ø von 600 € – bei Flügen größer 3.500 km (Langstreckenflüge), 4 Std. oder mehr Verspätung pro Fluggast beanspruchen.
Ausgleichsansprüche sind ausgeschlossen, wenn das Luftfahrunternehmen nachweisen kann, dass die Flugverspätung oder der -ausfall auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind. So werden derartige außergewöhnliche Vorkommnisse bejaht bei schlechten Wetterverhältnissen, z.B. der Vulkanausbruch des Eyjafjallajökull auf Island 2010, unvorhersehbare Streiks, politischer Instabilität, Sicherheitsrisiken oder unerwartete Flugsicherheitsmängel.
Ein technischer Defekt, die Enteisung eines Flugzeugs oder die Erkrankung von Flugbesatzungsmitgliedern oder Piloten stellt im Regelfall keinen außergewöhnlichen Umstand dar, ebenso Flugausfälle im Vorumlauf, die durch den engen Zeitplan der Fluggesellschaften, erheblichen Einfluss auf spätere Flüge haben.
So melden Sie Ihre Ansprüche an:
- Sie verfügen über eine bestätigte Buchung des Fluges. Bewahren Sie diese Belege bitte auf!
- Sie haben sich rechtzeitig vor dem Abflug zur Abfertigung am Flughafen eingefunden (Check-In Unterlagen oder Boarding-Pass vorhanden).
- Es liegt eine erhebliche Abflugs-/Ankunftsverspätung am Zielort vor oder am Gate wird der Einstieg gegen den Willen des Fluggastes verweigert, z.B. wegen Überbuchung.
- Melden Sie ihre Ansprüche schriftlich beim ausführenden Flugunternehmen an.
Was tun, wenn sich die Fluggesellschaft nicht meldet oder eine Ausgleichsleistung verweigert?
Leider sind Fluggesellschaften oft nur durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder durch die Einschlagung des Rechtsweges zu finanziellen Entschädigungsleistungen zu bewegen. Zur Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Kontaktieren Sie uns unverbindlich telefonisch unter 06209 – 7 97 84 40
oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@rak-vercruesse.de
Manuela Vercrüsse-Bergmann, LL.M., Rechtsanwältin
[1] MÜ = Montrealer Übereinkommen
[2] 1 SZR = 1,24294 € (Stand: 29.04.16)
[3] Société Internationale de Télécommunication Aéronautique
[4] Art. 7 EU-Verordnung 261/2004
Sollten Sie Fragen zu einem der Themenbereiche haben oder weitergehende Informationen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
+49 (0)6209 – 79 78 440