Ihre Rechte bei Flugverspätung, Flugausfall, Gepäckbeschädigung, -verlust, -verspätung
Was tun bei beschädigtem Gepäck? Oder wenn der Koffer gar nicht oder erst verspätet am Zielort ankommt?
- Reklamieren Sie das beschädigte oder nicht angekommene Gepäckstück umgehend. Am Zielflughafen stehen dafür Gepäck- bzw. „Lost-Found-Schalter“ zur Verfügung.
- Achtung! Es gilt für eine Gepäckbeschädigung eine Meldefrist von nur 7 Tagen.
- Bordkarten, Gepäckaufkleber, Verlustmeldung bzw. Beschädigungsmeldung als Nachweis dringend aufbewahren!
- Haben Sie eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen, muss diese zeitnah über die Beschädigung informiert werden.
Ist ihr Gepäck nicht oder nicht rechtzeitig am Zielflughafen angekommen, dürfen Sie die notwendigsten Utensilien vor Ort kaufen. Sie müssen aber eine Schadensminderungspflicht beachten, z.B. ist der Kauf eines teuren Abendkleides nur dann erstattungsfähig, wenn die Art der Reise dies gebietet (z.B. nicht bei einem reinen Strandurlaub, wohl aber bei einer Kreuzfahrtreise mit Abenddinner). Die Haftungshöchstsumme bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck beträgt gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ [1] 1.131 SZR (Sonderziehungsrechte). Dies entspricht ca. 1.405,77 €. [2]
Beachten Sie bitte Folgendes:
- Reklamieren Sie das vermisste Gepäckstück umgehend beim zuständigen Schalter am Zielflughafen.
- Bewahren Sie Bordkarten, Gepäckaufkleber, Verlustmeldung als Nachweis dringend auf.
- Sammeln Sie sämtliche Belege über die gekauften Sachen vor Ort.
- Notieren Sie die Ankunftszeit des Gepäckstücks, ggf. lassen Sie sich diese Zeit bestätigen.
- Beachten Sie die erforderliche schriftliche Schadensanzeige binnen 21 Tagen, nachdem das Gepäck wieder zur Verfügung gestellt wurde.
Wussten Sie schon, dass laut einer Studie der SITA [3] im Jahre 2014 über 24 Millionen Gepäckstücke nicht ordnungsgemäß abgefertigt wurden? Dabei wurden ca. 3,5 Mio. Gepäckstücke (14,3 Prozent der Fälle) beschädigt. In 80 Prozent der Fälle – was regelmäßig den meisten Ärger verursacht – kam das Gepäck erst mit Verspätung an; in weiteren 5,5 Prozent der Fälle gingen die Gepäckstücke gänzlich verloren.
Bei Flugausfall oder großen Flugverspätungen stehen Ihnen möglicherweise Ansprüche auf Ausgleichs-, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen nach der EU-Verordnung (EG) 261/2004 zu. Ausgleichsleistungen sind gegen die ausführende Fluggesellschaft direkt geltend zu machen, nicht gegen den Reiseveranstalter. Die Ausgleichsansprüche sind von der Fluggesellschaft als Barzahlung/Überweisung oder mittels Scheck zu tätigen. Gutscheine anstelle der Zahlung muss der Fluggast nicht akzeptieren.
So können Fluggäste eine finanzielle Entschädigung [4]
Ø von 250 € – bei Flügen bis zu 1.500 km, 2 Std. oder mehr Verspätung,
Ø von 400 € – bei Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km, 3 Std. oder mehr Verspätung,
Ø von 600 € – bei Flügen größer 3.500 km (Langstreckenflüge), 4 Std. oder mehr Verspätung pro Fluggast beanspruchen.
Ausgleichsansprüche sind ausgeschlossen, wenn das Luftfahrunternehmen nachweisen kann, dass die Flugverspätung oder der -ausfall auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind. So werden derartige außergewöhnliche Vorkommnisse bejaht bei schlechten Wetterverhältnissen, z.B. der Vulkanausbruch des Eyjafjallajökull auf Island 2010, unvorhersehbare Streiks, politischer Instabilität, Sicherheitsrisiken oder unerwartete Flugsicherheitsmängel.
Ein technischer Defekt, die Enteisung eines Flugzeugs oder die Erkrankung von Flugbesatzungsmitgliedern oder Piloten stellt im Regelfall keinen außergewöhnlichen Umstand dar, ebenso Flugausfälle im Vorumlauf, die durch den engen Zeitplan der Fluggesellschaften, erheblichen Einfluss auf spätere Flüge haben.
So melden Sie Ihre Ansprüche an:
- Sie verfügen über eine bestätigte Buchung des Fluges. Bewahren Sie diese Belege bitte auf!
- Sie haben sich rechtzeitig vor dem Abflug zur Abfertigung am Flughafen eingefunden (Check-In Unterlagen oder Boarding-Pass vorhanden).
- Es liegt eine erhebliche Abflugs-/Ankunftsverspätung am Zielort vor oder am Gate wird der Einstieg gegen den Willen des Fluggastes verweigert, z.B. wegen Überbuchung.
- Melden Sie ihre Ansprüche schriftlich beim ausführenden Flugunternehmen an.
Was tun, wenn sich die Fluggesellschaft nicht meldet oder eine Ausgleichsleistung verweigert?
Leider sind Fluggesellschaften oft nur durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder durch die Einschlagung des Rechtsweges zu finanziellen Entschädigungsleistungen zu bewegen. Zur Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Kontaktieren Sie uns unverbindlich telefonisch unter 06209 – 7 97 84 40
oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@rak-vercruesse.de
Manuela Vercrüsse-Bergmann, LL.M., Rechtsanwältin
[1] MÜ = Montrealer Übereinkommen
[2] 1 SZR = 1,24294 € (Stand: 29.04.16)
[3] Société Internationale de Télécommunication Aéronautique
[4] Art. 7 EU-Verordnung 261/2004