Das OLG Düsseldorf hatte in seinem Urteil v. 18.09.2014 – I-6 U 161/13 zu entscheiden, ob Anzahlungs- und Restpreisklauseln, sowie Stornierungspauschalen von Reiseveranstaltern der gerichtlichen Überprüfung standhalten. Dazu hatte es entschieden, dass in Allgemeinen Reisebedingungen enthaltene Klauseln gegenüber Verbrauchern wegen Verstoßes gegen §§ 307 I, II Nr. 1 iVm 320 BGB unwirksam sind, wenn sofort nach Erhalt der Reisebestätigung bzw. Rechnung ein Anzahlungsbetrag in Höhe von 30% vom Reisepreis fällig ist und die Restzahlung ohne nochmalige Aufforderung 40 Tage vor Reiseantritt.
Das OLG Düsseldorf hat dies insbesondere damit begründet, dass der Reisende „nicht im Übermaß mit dem Risiko belastet“ werden dürfte, einen erheblichen Anteil der Reise bezahlt zu haben, dafür aber keine Gegenleistung zu erhalten. Der Sicherungsschein sichere zwar das Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters ab, jedoch nicht das Risiko, dass der Reiseveranstalter – aus welchen Gründen auch immer – die geschuldete Leistung zum vereinbarten Reisetermin nicht erbringen kann. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH ist das gemäß § 320 BGB verankerte Zug-um-Zug-Prinzip zu beachten und der daraus resultierende Gerechtigkeitsgedanke. Dieser wird durch eine Anzahlungspauschale in Höhe von 30% definitiv nicht mehr gewährleistet.
Damit bleibt das OLG Düsseldorf auf einer Linie mit dem BGH, der zwar in seinen Entscheidungen vom 09.12.2014, X ZR 85/12 und X ZR 13/14, von der Unwirksamkeit von Anzahlungsklauseln höher 10% abgegangen ist, indem er erklärte, dass Anzahlungsklauseln in Höhe von nunmehr 20% des Reisepreises bis auf wenige Ausnahmen noch zulässig sind. Höhere Anzahlungsklauseln sieht der BGH jedoch auch grundsätzlich als unzulässig an.
Des Weiteren wurde eine Fälligkeit der Restzahlung des Reisepreises 40 Tage vor Reisebeginn durch das OLG Düsseldorf als unangemessene Benachteiligung des Reisenden angesehen. Der Reisende verliere weit vor Reisebeginn jegliches Druckmittel gegen den Reiseveranstalter. Ein so langer Zeitraum werde auch nicht für die Ausübung eines Rücktrittsrechts im Falle der Nichtzahlung und Weiterverwertung der Reiseleistungen auf Seiten des Reiseveranstalters benötigt.
Den Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des BGH ist zuzustimmen. Den Verbrauchern ist nicht zuzumuten mit einem erheblichen Geldbetrag möglicherweise wochenlang vor Reisebeginn in Vorleistung zu treten und dem Reiseveranstalter dadurch einen erheblichen Liquiditätsvorteil zu sichern, obgleich seine Vorleistungen (Organisation und Buchung von Hotels, Beförderungsunternehmen, etc.) gerade nicht bei Anzahlung des Reisenden im Regelfall „bezahlt“ werden müssen. Das Risiko wird dadurch allein auf den Reisenden verlagert. Je nach Reise muss der Urlauber weit vor Reisebeginn in erheblichen Umfang die Reise vorfinanzieren und erhält noch keine Gegenleistung dafür.
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