Grundsätzlich können Rechtsgeschäfte bzw. Verträge formfrei geschlossen werden, z.B. mündlich oder mittels Handschlag. Es gibt im deutschen Recht allerdings einige Ausnahmen, die eine besondere Form vorschreiben, z.B. die Schriftform (§ 127 BGB) oder die Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB).
Zum Zwecke der Rechtssicherheit (sog. Warn- und Klarstellungsfunktion) und zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten im Streitfall (sog. Beweisfunktion) ist eine schriftliche Niederlegung der Vereinbarungen im Vorfeld regelmäßig unumgänglich. Aus anwaltlicher Sicht sollte ein Rechtsgeschäft immer wenigstens schriftlich niedergelegt werden.
„Verträge schreibt man nieder guten Zeiten für schlechte.“[1]
Der Grundstückserwerb (§ 873 BGB) oder das Schenkungsversprechen (§ 518 BGB) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der notariellen Beurkundung.
Die schriftliche Niederlegung eines Vertrages kann sich jedoch für einen Laien schwierig gestalten und mit Gefahren und Irrtümer behaftet sein, insbesondere, da bestimmte Mindeststandards zur Wirksamkeit des Vertrages berücksichtigt werden müssen.
Das Gesetz verlangt exemplarisch für nachfolgende Rechtsgeschäfte die Schriftform:
- der Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 Abs. 1 BGB)
- der Abschluss von Mietverträgen für Wohnungen und Gewerberäume mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr (§ 550 BGB),
- sowie die Kündigung von Mietverträgen (§ 568 Abs. 1 BGB)
- das Empfangsbekenntnis bzw. die Quittung (§ 368 BGB),
- die Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nachweisgesetz),[5]
- sowie Kündigung eines Arbeitsvertrages (§ 623 BGB),
- Bürgschaft (§ 766 BGB), Schuldversprechen (§ 780 BGB), Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB),
- Der Abschluss eines Pflegevertrages (§ 120 SGB XI)
[1] Altes Sprichwort, Verfasser unbekannt