Die Rechtsfähigkeit des Menschen endet mit seinem Tod. Mit dem Tode einer Person fällt gemäß § 1922 BGB der Nachlass im Ganzen einer oder mehrere Erben (Personen) zu. Das Erbrecht befasst sich demnach mit den Rechtsbeziehungen verbunden auf einen Todesfall. Dabei geht es vorrangig um die Themen „Erben und Vererben“:
- Wem fällt der Nachlass mit dem Tode zu?
- Wann tritt gesetzliche Erbfolge ein, wann gewillkürte?
- Welche Bindungswirkung haben die Verfügungen von Todes wegen?:
§ Testamente/letztwillige Verfügungen, §§ 1937, 2064 ff, 2229 ff BGB
§ Gemeinschaftliche Testamente, §§ 1941, 2274 BGB
§ Erbvertrag, §§ 1941, 2274 BGB
- Was ist bei der Testamentserrichtung zu beachten?
- Können einzelne Vermögensgegenstände vermacht oder mit einer Auflage verbunden werden?
- Welchen Regelungsinhalt haben Verfügungen von Todes wegen?
- Wer ist Pflichtteilsberechtigt und mit welcher Quote? Wann und wem steht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu?
- Anfallen von Erbschaftssteuer, deren Freibeträge und Möglichkeiten der Minderung?
- Erbscheinsverfahren, Erbausschlagung, Erbverzichtverträge
- Welche Voraussetzungen für Schenkungen auf den Todesfall sind zu beachten?
- Was versteht man unter Nachlassvermögen, Nachlassverbindlichkeiten und Erblasserschulden?
- u.v.m.
Aber auch Rechtsbeziehungen vor dem Tode werden vom Erbrecht umfasst, insbesondere die Erstellung und Notwendigkeit einer:
- Vorsorgevollmacht im persönlichen/vermögensrechtlichen Bereich
- Patientenverfügung
- Betreuungsverfügung
- sowie der Abgrenzung zur trans- und postmortalen Vollmacht